04.09.2024
Information aus der Bauabteilung
Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Privatparzellen sowie Strassenanstösser und –anstösserinnen werden ersucht, bezüglich Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen folgende Bestimmungen zu beachten:
Bäume, Sträucher und Anpflanzungen,
· die zu nahe an Strassen stehen,
· die in den Strassen- und Trottoirraum hineinragen,
· die Signalisationen und Strassenbeleuchtungen abdecken oder mangelnde Übersicht bei Strassenverzweigungen verursachen,
gefährden die Verkehrsteilnehmenden. Spezielle Gefahr besteht für Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten. Zusätzlich werden die Strassenunterhalts- und Reinigungsarbeiten erschwert oder verunmöglicht.
Zur Verhinderung von Verkehrs- und sonstigen Gefährdungen schreibt das Kantonale Strassenrecht unter anderem vor (vgl. Strassengesetz Art. 73 Abs. 1, Art. 74 Bst. B, Art. 83, Art. 84 Abs. 2, Art. 93; Strassenverordnung Art. 57):
a) Bäume, Hecken, Sträucher und dergleichen bis zu einer Höhe von 1,20 m müssen seitlich einen Abstand von mindestens 50 cm zum Fahrbahnrand haben.
b) Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4,50 m Höhe hineinragen; über Fuss-, Geh- und Radwegen muss in der Regel eine Höhe von 2,50 m freigehalten werden. Diese Höhen müssen insbesondere auch bei Schneelast eingehalten werden.
c) Die Wirkung von Strassenbeleuchtungen darf nicht beeinträchtigt werden.
d) Signalisationen und Verkehrsspiegel müssen von allen Strassenseiten gut sichtbar bleiben.
Wir ersuchen Sie, Äste und Bepflanzungen bis zum 31. Oktober 2024 auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden (eine grafische Darstellung des Lichtraumprofils sehen Sie in unten aufgeführtem Merkblatt). Andernfalls sieht sich die Gemeinde veranlasst, die in den Strassenraum hineinragenden Äste und anderen Bepflanzungen auf das gesetzliche Mass zurückschneiden zu lassen. Die dabei entstehenden Kosten werden den Grundeigentümern verrechnet (Art. 53 Abs. 1 Strassenverordnung, Ersatzvornahme).
Auskünfte
Herr
Martin Hofer, Leiter Werkhof (Tel 079 / 487 26 84) steht für weitere Auskünfte
gerne zur Verfügung.
Gemeindeverwaltung
Kernstrasse 1
3067 Boll
Tel 031 838 00 00
Fax 031 838 00 01
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